München. Im Herbst 2021 fuhr der Angeklagte gegen Mitternacht mit einem E-Scooter im Lehel auf einer öffentlichen Straße zwischen der Isar und dem Englischen Garten. Dort wurde er von einer Polizeistreife kontrolliert. Aufgefallen war er der Streife insbesondere aufgrund seines rasanten Fahrstils.
Der als Zeuge vernommene Polizeibeamte gab in der Hauptverhandlung hierzu an: „Mir fiel ein E-Scooterfahrer auf und ich sagte zu meiner Kollegin „der massakriert sich gleich selbst“, da sein Fahrstil sehr gefährlich war.“
Bei einer anschließenden Blutuntersuchung ergab sich, dass der Angeklagte erheblich alkoholisiert war, der Test ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,52 ‰. Der Angeklagte räumte die Fahrt unter Alkoholeinfluss in der Hauptverhandlung ein.
Der vorsitzende Richter begründete die Verurteilung wie folgt:
„Gemäß § 1 Abs. 1 eKFV sind Elektrokleinstfahrzeuge wie der E-Scooter Kraftfahrzeuge im Sinne von § 1 Abs. 2 StVG. Der Angeklagte war daher wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 Abs. 1, Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen.
Bei der Strafzumessung sprach zu Gunsten des Angeklagten, dass er die Tat eingeräumt hat, dass er sich wegen seines Alkoholkonsums in psychologische Beratung begeben hat und einen Abstinenznachweis vorgelegt hat, ebenso der Umstand, dass der Angeklagte nicht mit einem Pkw, sondern einem wesentlich leichteren E-Scooter fuhr. Zu seinen Lasten sprach, dass er einschlägig vorbestraft ist.
Für Tat war vom Strafrahmen des § 316 Abs. 1 StGB auszugehen, der Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vorsieht.
Das Gericht hielt eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen für Tat und schuldangemessen. Angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse der Angeklagten war der Tagessatz auf 100,00 € festzusetzen. Dem liegt eine Schätzung des Gerichts gem. § 40 Abs. 3 StGB zugrunde.
Der Angeklagte hat sich durch sein Verhalten als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs erwiesen. Dem Angeklagten war daher die Fahrerlaubnis zu entziehen. Im Hinblick auf das Maß der charakterlichen Ungeeignetheit darf ihm vor Ablauf von 8 Monaten von einer deutschen Behörde keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden (§§ 69, 69a StGB).“