München. Der Beklagte hatte von der Klägerin, einer großen deutschen Bank, eine Kreditkarte erhalten. Der nach der Monatsrechnung fällige Betrag dieser Kreditkarte wurde von seinem Girokonto abgebucht. Im April 2020 verwendete der Beklagte diese Kreditkarte, um mehr als 3000€ bei einem Onlinecasino einzuzahlen. Als das Kreditinstitut die Forderungen der Kreditkarte dann von dem Girokonto des Beklagten abbuchte, veranlasste dieser Rücklastschriften.
Der Beklagte meint, das von ihm besuchte Onlinecasino sei verboten und erlaubnisunfähig. Der Klägerin sei dies seit Januar 2020 bekannt. Da alle Transaktionen an Onlineglückspielanbieter bei Kreditkarten mit dem Buchstabencode „MCC 7995“ gekennzeichnet werden habe die Klägerin gewusst, wo er die Karte einsetzte. Die Kreditkartenrechnung müsse er daher nicht begleichen.
Die Klägerin meint, sie habe nicht wissen können, dass das vom Beklagten getätigte Glücksspiel illegal war. Auch die Kennzeichnung „MCC 7995“ ändere daran nichts. Der Einsatz der Karte sei vom Beklagten autorisiert worden, dies könne er nicht widerrufen.
Das Gericht gab der Klage vollumfänglich statt. Es verurteilte den Münchner am 16.11.2021 zur Zahlung von insgesamt 3452,73€ an die klagende Bank.
Die zuständige Richterin führte in der Begründung aus:
„Der Karteninhaber kann dem Kreditkarteninstitut, das bezahlt hat, keine Einwendungen aus seinem Verhältnis zum Vertragsunternehmen entgegenhalten. Dies gilt grundsätzlich auch beim unerlaubten Onlineglückspiel des Karteninhabers. Setzt ein Spieler bei einem illegalen Onlineglückspiel eine Kreditkarte ein, wird der Zahlungsdienstevertrag mit der Bank nicht von der Nichtigkeit nach § 134 BGB erfasst. (Vossler in beckonline.Grosskommentar, BGB § 134, RN 219). Der Aufwendungsersatzanspruch besteht nur, wenn die Karte oder die Daten nicht von einem Dritten missbräuchlich verwendet wurden, also mangels Autorisierung, oder wenn offensichtlich und liquide beweisbar ist, dass den Vertragsunternehmen eine Forderung aus dem Valutaverhältnis gegen den Beklagten nicht zusteht (LG München v. 28.02.2018, 27 O 11716/17).
Vorliegend liegt kein Fall einer missbräuchlichen Verwendung der Kreditkarte des Beklagten vor. Der Beklagte hat die Karte bewusst und gewollt zum Onlineglückspiel eingesetzt, er hat die Zahlungen autorisiert.
Der Aufwendungsersatzanspruch der Klägerin entfällt auch nicht für den Fall, dass der Onlineglückspielvertrag nach § 134 BGB nichtig ist. § 134 BGB gilt nur im Verhältnis zwischen dem Beklagten und dem Glückspielveranstalter und bezieht sich nur auf die zwischen ihnen geschlossenen Verträge, nicht aber auf das Anweisungsverhältnis zwischen der Klägerin als Kreditkartenunternehmen und dem Beklagten als Karteninhaber (OLG München vom 06.02.2019, 19 U 793/18). (…)
Aus der Tatsache, dass die Zahlungen mit dem MCC 7995 gekennzeichnet waren, lässt sich auch keine Kenntnis der Klägerin vom Vorliegen eines illegalen Glückspiels ableiten. Der MCC unterscheidet nicht zwischen legalem und illegalem Glückspiel. Eine Nachforschungspflicht der Klägerin, ob es sich um einen legalen oder illegalen Glückspielbetreiber handelt, besteht nicht. Ein Kreditkartenunternehmen ist nicht verpflichtet, die Legalität etwaiger Zahlungen zu überprüfen (LG München v. 28.02.2018, 27 O 11716/17) bzw. von seinem Vertragspartner genutzte Glücksspielangebote mit der „White-List“ der deutschen Bundesländer abzugleichen, um eine eventuelle Illegalität zu erkennen (LG München v. 28.02.2018, 27 O 11716/17). Die Klägerin konnte von einem rechtstreuen Verhalten des Beklagten ausgehen und musste nicht mit einem evtl. Verstoß gegen § 285 StGB rechnen (LG München v. 28.02.2018, 27 O 11716/17). (…)
Dieses Ergebnis ist auch interessengerecht. Wenn der Karteninhaber am illegalen Glückspiel teilnehmen könnte und er im Falle von Verlusten diese nicht an das Kreditkarteninstitut zurückerstatten müsste, würde dies einen Freibrief darstellen und das illegale Glückspiel zu Lasten der Kreditkarteninstitute befeuern. Der Karteninhaber hätte keinerlei Verlustrisiko, Gewinne würde er behalten können. Dieses Ergebnis kann von Gesetzgeber nicht gewollt sein. Im Übrigen ist der Beklagten nicht rechtlos. Ihm bleibt es unbenommen, gegen den Anbieter des illegalen Glückspiels auf Rückzahlung zu klagen. Die Rückabwicklung erfolgt dann gegenüber der Partei, die sich der Beklagte als Vertragspartner ausgesucht hat.“