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Schwabinger Uhrenraub

Kriminalität und JustizSchwabinger Uhrenraub

Raub einer hochwertigen Herrenarmbanduhr führt zu empfindlicher Freiheitsstrafe

München – Schwabing. Am 15.12.2021 verurteilte das zuständige Schöffengericht des Amtsgerichts München eine 25jährige Hausfrau aus Duisburg wegen Raubes und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren. Von einem weiteren Vorfall, der sich am selben Tag in gleicher Manier ebenfalls in München zugetragen hatte, wurde die Angeklagte freigesprochen.

Am 18.08.2020, gegen 14.00 Uhr, ging der zum Tatzeitpunkt 78jährige Geschädigte im Bereich der Kurfürstenstraße in München-Schwabing spazieren. Eine ihm unbekannte, in seinen Augen attraktive junge Frau, die Angeklagte, sprach ihn an und fragte nach dem Weg zu einer Apotheke.

Als der Geschädigte stehen blieb, um ihr den Weg zur nächsten Apotheke zu beschreiben, umklammerte die Angeklagte den Geschädigten unvermittelt. Der Geschädigte versuchte vergeblich die Angeklagte abzuwehren. Die Angeklagte griff an den linken Arm des Geschädigten, öffnete das Armband der Uhr und zog sodann mit aller Kraft, um die Uhr vom Handgelenk des Geschädigten zu ziehen. Dabei erlitt der Geschädigte Schmerzen am Handgelenk, eine Schnittwunde am linken Daumen und eine Abdruckstelle an der Hand.

Die Angeklagte rannte mit der Rolex Uhr im Zeitwert von etwa 15.000 EUR zu einem in zweiter Reihe auf sie wartenden grauen Kleinwagen, mit dem ihr die Flucht gelang.

Die Angeklagte konnte unter anderem durch DNA-Spuren am Ärmel des Sakkos des Geschädigten ermittelt werden. In der Hauptverhandlung räumte sie die Tat durch ihren Verteidiger ein, entschuldigte sich persönlich beim Geschädigten und kündigte an, dass ihre Familie beabsichtige, den finanziellen Schaden wieder gut zu machen.

Der Geschädigte nahm die Entschuldigung der Angeklagten an. Er gab an, er sei bereits teilweise finanziell von seiner Hausratversicherung entschädigt worden. Bei der Uhr habe es sich um ein Andenken gehandelt; „Die Uhr hat enormen emotionalen Wert. 1979 habe ich die, glaube ich, von einer Freundin geschenkt bekommen. Ich habe diese Uhr fast nie ausgezogen.“. Wichtiger als Geld sei ihm daher, dass er, wenn möglich, die Uhr wieder zurückbekomme.

Das Schöffengericht begründete sein Urteil wie folgt:
„(…) zu Gunsten der Angeklagten ist zu werten, dass diese sich, soweit sie verurteilt wurde, geständig eingelassen hat. Darüber hinaus war strafmildernd zu werten, dass beim Opfer keine bleibenden Schäden entstanden sind und es sich bei den Körperverletzungen eher um Verletzungen am unteren Rand, nämlich um Kratzer, handelt. Erheblich strafmildernd war zu werten, dass die Angeklagte sich 10 Monate und 3 Wochen in Untersuchungshaft befand und sie während der Untersuchungshaft (…) ein Kind gebar. Die Angeklagte hat sich ferner in der Hauptverhandlung für die Tat entschuldigt und eine Schadenswiedergutmachung in den Raum gestellt. Ferner ist (…) die Angeklagte in Deutschland nicht vorbestraft (…).“

„(…) zu Lasten der Angeklagten war der hohe finanzielle Schaden zu werten (…)“ und, „dass die Uhr für das Opfer einen emotionalen Wert hatte. (…) Bei realistischer Betrachtung muss der Geschädigte jedoch davon ausgehen, dass er diese Uhr nie wieder zurückerlangen wird. (…) Nach Überzeugung des Gerichts ist die Angeklagte nur deswegen nach München gereist, um hier Raubstraftaten zu begehen. Es ist ferner strafschärfend zu werten, dass bei Tatbegehung in moralisch besonders verwerflicher Art und Weise die Hilfsbereitschaft der Opfer ausgenutzt wird, indem Hilflosigkeit bzw. Orientierungslosigkeit vorgetäuscht wird um sie in ein Gespräch zu verwickeln“ (…) und, „dass die Tat gezielt gegen ältere Menschen gerichtet ist, die sich für die Angeklagte als „leichte“ Opfer darstellen, da sie sich körperlich nicht zur Wehr setzen können und leichter zu überrumpeln sind.“

Von dem eingangs genannten weiteren Tatvorwurf, den die Angeklagte bestritten hatte, wurde die Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, da das dortige Opfer die Täterin nicht wiedererkannte, keine DNA-Spuren gesichert werden konnten und die Angeklagte abstritt, auch für diesen Vorfall verantwortlich zu sein. Zudem befand sich ausweislich polizeilicher Erkenntnisse jedenfalls ein weiteres Paar zum gleichen Zeitpunkt in München, um hier mutmaßlich gleichgelagerte Straftaten zu begehen. Es konnte daher nicht ausgeschlossen werden könne, dass beide Taten von unterschiedlichen Täterinnen begangen wurden.

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