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Einfuhr einer erheblichen Menge Marihuana führt zu empfindlicher Freiheitsstrafe

GerichtsprozesseEinfuhr einer erheblichen Menge Marihuana führt zu empfindlicher Freiheitsstrafe

Am 05.08.2021 verurteilte das zuständige Schöffengericht des Amtsgerichts München eine 27jährige Übersetzerin wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren.

Am 10.12.2020 gegen 17:30 Uhr landete die Angeklagte aus Spanien kommend am Flughafen München. Zu ihrem Gepäck gehörte ein Koffer, der ihr vor Reiseantritt von unbekannten Hintermännern übergeben worden war. In dem Koffer befanden sich sechs Marihuana Pakete mit einem Gesamtgewicht von 5.515,99 Gramm. Die Angeklagte sollte die Drogen in München an einen weiteren Täter übergeben. Für die Übergabe hatte man ihr ein Hotelzimmer in einem Hotel in der Nähe des Stachus reserviert.

Zu einer Übergabe kam es nicht, weil die Angeklagte noch am Flughafen München im Rahmen der Gepäckkontrolle überprüft wurde. Der Koffer mit den Drogen wurde sichergestellt. Die Angeklagte, die sich bis zur Verhandlung fast neun Monate in Untersuchungshaft befand, räumte die Vorwürfe in der Hauptverhandlung ein. Über ihren Verteidiger gab sie an, sie sei als Kurier eingesetzt worden. Zuvor sei auf sie und ihre Familie durch die Hintermänner ein enormer Druck ausgeübt worden. Sie habe massiv Angst vor den Hintermännern und wolle diese daher nicht benennen.

Belastet wurde die Angeklagte auch durch die Auswertung ihrer Mobiltelefone. Die Kriminalpolizei fand Hinweise auf eine Vielzahl von Flugreisen der Angeklagten aus Spanien nach Deutschland. Auffällig war, dass die Angeklagte bei den Flugreisen immer ein Gepäckstück mit einem Gewicht von 10 bis 12 Kilogramm eingecheckt habe, auf der Rückreise jedoch kein Gepäckstück mehr mit sich führte.

Die Vorsitzende begründete das Urteil des Schöffengerichts wie folgt:

„(…) zu Gunsten der Angeklagten [sei] ihr umfassende Geständnis zu sehen wie auch der Umstand, dass sie in Deutschland nicht und in Spanien jedenfalls nicht einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und weiterhin von den unbekannten Hintermännern, welche die Reiseplanung vornahmen, erheblich unter Druck gesetzt wurde, mithin nicht ausschließbar aus einer Notlage heraus handelte. Auch konnte ein finanzieller Vorteil der Angeklagten aus der Tatbegehung nicht festgestellt werden. Weiterhin konnten sämtliche Betäubungsmittel, bei denen es sich um so genannte weiche Drogen handelte, durch Sicherstellung vollständig dem Verkehr entzogen werden. Auch war die Angeklagte mit der formlosen Einziehung der Betäubungsmittel wie auch der sichergestellten Mobiltelefone einverstanden. Überdies befindet sich die Angeklagte bereits seit ca. 9 Monaten in Untersuchungshaft, die sich für sie angesichts der Sprachbarriere und der coronabedingten wie auch gesundheitsbedingten Beschränkungen und schließlich auch der Ablehnung von ärztlichen Behandlungen als besonders belastend darstellte. Schließlich lebt die Angeklagte zwischenzeitlich haftbedingt abstinent und hat sich unwiderlegbar von weiteren Kurierfahrten distanziert.“

Gegen die Angeklagte sprach nach den Ausführungen des Schöffengerichts,  „dass eine ganz erhebliche Menge an Betäubungsmitteln vorlag, die zum gewinnbringenden Verkauf an noch unbekannte Abnehmer gedacht war, die Grenze zur nicht geringen Menge um das 76-Fache überschritten war, die Angeklagte wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln bereits in Spanien strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und sie mit der vorliegenden Tat tateinheitlich zwei Delikte verwirklichte.“

Zudem entschied das Schöffengericht, dass die Angeklagte im Anschluss an die Verhandlung nicht aus der Haft entlassen wird, sondern weiter in Untersuchungshaft bleiben muss.

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